Nach der Fluggastrechteverordnung, die im Jahr 2005 eingeführt worden ist,
müssen Fluggäste unter den dort genannten Voraussetzungen im Falle von
Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung ihrer Flüge für die damit
einhergehenden Unannehmlichkeiten entschädigt werden.
Wer kann eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung verlangen?
Voraussetzung für eine Entschädigung ist,
- dass Sie über ein gültiges Flugticket verfügen
- Sie sich (im Falle einer Verspätung) rechtzeitig am Check-In befunden haben
- Ihr Flug innerhalb der EU angetreten wird oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt wird und einen Zielflughafen innerhalb der EU ansteuert und
- der Flug verspätet ist, annulliert wurde oder Sie nicht befördert wurden und
- sich die Fluggesellschaft nicht auf höhere Gewalt berufen kann.
Was können Sie nach der Fluggastrechteverordnung verlangen?
Was Sie von der Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung verlangen
können, ist davon abhängig, ob es sich um eine Nichtbeförderung, Annullierung
oder Verspätung handelt. Der Umfang des Ersatzanspruchs ist abhängig von der
direkten Flugdistanz zwischen Abflugort und Zielort, welche nach der sog.
Großkreismethode berechnet wird. Je nachdem erhalten Sie eine Erstattung des
Ticketpreises, einen Kostenlosen Ersatz- oder Rückflug, Versorgungs- und
Unterstützungsleistungen bzw. einen pauschalen Schadensersatz für Ihre
Unannehmlichkeiten. Einen pauschalen Schaensersatz zwischen 250,- Euro und 600, - Euro erhalten Sie in der Regel bei einer Flugannullierung oder ab drei Stunden Verspätung.